§ 224 SGB IX. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[10. Juni 2021] | [1. Januar 2018] |
---|---|
§ 224. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand | § 224. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand |
(1) [1] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. [2] Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. | (1) [1] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. [2] Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe. | (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe. |
[1. Januar 2018–10. Juni 2021]
1§ 224. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.
(1) [1] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. [2] Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.