§ 224 SGB IX. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) vom 23. Dezember 2016
[10. Juni 2021][1. Januar 2018]
§ 224. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand § 224. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
(1) [1] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. [2] Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand. (1) [1] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. [2] Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe. (2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
[1. Januar 2018–10. Juni 2021]
1§ 224. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.
(1) [1] Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten. [2] Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1, 26 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016.

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§ 224 SGB IX. Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

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