§ 156 SGB IX 2001
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001
[1. Januar 2005–1. Januar 2018]
1§ 156. Bußgeldvorschriften.
2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 31. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,
- 2. entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3. entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4. entgegen § 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5. entgegen § 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
- 6. entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
- 7. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 8. entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert, oder
- 9. entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört.
4(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) [1] Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen. [2] Für ihre Verwendung gilt § 77 Abs. 5.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2001: Artt. 1, 68 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 2. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
- 3. 1. Mai 2004: Artt. 1 Nr. 34 Buchst. a, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. April 2004.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 9 Nr. 24, 61 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003.