§ 10 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Januar 1999] | [1. Januar 1989] | 
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| § 10 | § 10 | 
| (1) [1] Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. | (1) [1] Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. | 
| (2) Für die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten einschließlich der Psychotherapeuten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden. | (2) Für die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden. | 
| (3) [1] Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. [2] Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. | (3) [1] Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. [2] Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. | 
    [1. Januar 1989–1. Januar 1999]
    1§ 10. 
        
            (1) 2[1] Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden.
        
        
            3(2) Für die in § 51 Abs. 2 Satz 1 genannten Streitigkeiten auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) sind eigene Kammern zu bilden.
        
        
            (3) [1] Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. [2] Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1969: §§ 242 Abs. 2, 243 S. 2, 251 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
- 3. 1. Januar 1989: Artt. 32 Nr. 1, 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.