§ 10 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1969] | [1. Januar 1954] |
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§ 10 | § 10 |
(1) [1] Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. | (1) [1] Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden. |
(2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden. | (2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden. |
(3) [1] Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. [2] Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. | (3) [1] Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. [2] Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren. |
[1. Januar 1954–1. Juli 1969]
1§ 10.
(1) [1] Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung gebildet. [2] Bei Bedarf sind für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau eigene Kammern zu bilden.
(2) Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts (§ 51 Abs. 2) sind eigene Kammern zu bilden.
(3) [1] Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. [2] Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.