§ 104 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[15. Oktober 2016][1. April 2008]
§ 104 § 104
[1] Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten; in Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ist die Klage zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. [3] Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. [4] Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. [5] Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. [6] Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht. [1] Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. [2] Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. [3] Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. [4] Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. [5] Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. [6] Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.
[1. April 2008–15. Oktober 2016]
1§ 104. 2[1] Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. 3[2] Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern; § 90 gilt entsprechend. [3] Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. [4] Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. 4[5] Soweit das Gericht die Übersendung von Verwaltungsakten anfordert, soll diese binnen eines Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. 5[6] Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht der Übersendung der Originalverwaltungsakten gleich, sofern nicht das Gericht die Übersendung der Originalverwaltungsakten wünscht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. April 2005: Artt. 4 Nr. 7, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
4. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.
5. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.

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