§ 104 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2005] | [1. Januar 1954] |
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§ 104 | § 104 |
[1] Der Vorsitzende übermittelt eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. [2] Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. [3] Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. [4] Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. | [1] Der Vorsitzende übersendet eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. [2] Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. [3] Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. [4] Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht. |
[1. Januar 1954–1. April 2005]
1§ 104. [1] Der Vorsitzende übersendet eine Abschrift der Klage an die übrigen Beteiligten. [2] Zugleich mit der Zustellung oder Mitteilung ergeht die Aufforderung, sich schriftlich zu äußern. [3] Für die Äußerung kann eine Frist gesetzt werden, die nicht kürzer als ein Monat sein soll. [4] Die Aufforderung muß den Hinweis enthalten, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Äußerung nicht innerhalb der Frist eingeht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.