§ 105 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954–1. März 1993]
1§ 105.
(1) Erweist sich die Klage als unzulässig oder als offenbar unbegründet, so kann sie der Vorsitzende bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch einen Vorbescheid mit Gründen abweisen.
(2) [1] Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids mündliche Verhandlung beantragen. [2] Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; andernfalls steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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