§ 106a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2008]
1§ 106a.
(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt.
(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
- 2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) [1] Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
- 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
- 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2008: Artt. 1 Nr. 19, 5 des Gesetzes vom 26. März 2008.