§ 110a SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[19. Juli 2024]
1§ 110a.
(1) [1] Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. [2] Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt. [3] Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.
(2) [1] Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. [2] Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
(3) [1] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. [2] Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. [3] Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) [1] Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. [2] Hierauf sind sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. [3] Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. [4] Über Beginn und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen und Sachverständigen zu informieren.
(5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.
Anmerkungen:
1. 19. Juli 2024: Artt. 10 Nr. 4, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.

Umfeld von § 110a SGG

§ 110 SGG

§ 110a SGG

§ 111 SGG