§ 112 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1954]
1§ 112.
(1) [1] Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. [2] Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.
(2) [1] Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. [2] Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.
(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.
(4) [1] Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. [2] Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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