§ 14 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. August 1986][1. Oktober 1972]
§ 14 § 14
(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten. (1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. (3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung oder dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten und die Behinderten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten aufgestellt. (4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer aufgestellt.
[1. Oktober 1972–1. August 1986]
1§ 14.
2(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten.
3(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
4(3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer aufgestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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