§ 14 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Juli 2001]
§ 14 § 14
(1) Die Vorschlagslisten (1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten.
für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt. (3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
(3) [1] Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind, aufgestellt. [2] Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. [3] Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. (4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten und die Behinderten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer und der behinderten Menschen aufgestellt.
[1. Juli 2001–2. Januar 2002]
1§ 14.
2(1) Die Vorschlagslisten sollen die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten.
3(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung und für Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mitwirken, werden von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
4(3) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts mitwirken, werden bezirklich von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
5(4) Für die Kammern für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden die Vorschlagslisten für die mit der Kriegsopferversorgung oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern und die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten und die Behinderten von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen der Kriegsopfer und der behinderten Menschen aufgestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
3. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
4. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 5, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
5. 1. Juli 2001: Artt. 24 Nr. 4, 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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