§ 142 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][1. Januar 1954]
§ 142 § 142
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, [die] §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch [die] §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben. (3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 142.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über ein Rechtsmittel entscheiden.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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