§ 149 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975–1. März 1993]
1§ 149. Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert eintausend Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 13, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.