§ 149 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1958][1. Januar 1954]
§ 149 § 149
Die Berufung ist nicht zulässig bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Leistungen, wenn der Beschwerdewert fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt, ferner bei Streitigkeiten wegen Rückerstattung von Beiträgen, wenn der Beschwerdewert fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt. [1] Die Berufung ist ausgeschlossen bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Anstalten des öffentlichen Rechtes, wenn der Beschwerdewert dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Dies gilt auch für Ansprüche der Versicherten auf Rückerstattung von Beiträgen, sofern der anerkannte Rückerstattungsbetrag nicht mehr als fünfzig Deutsche Mark beträgt.
[1. Januar 1954–1. Juli 1958]
1§ 149. [1] Die Berufung ist ausgeschlossen bei Ersatz- oder Erstattungsstreitigkeiten zwischen Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder Anstalten des öffentlichen Rechtes, wenn der Beschwerdewert dreihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Dies gilt auch für Ansprüche der Versicherten auf Rückerstattung von Beiträgen, sofern der anerkannte Rückerstattungsbetrag nicht mehr als fünfzig Deutsche Mark beträgt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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