§ 170a SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. April 2005] | [1. Januar 1975] |
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§ 170a | § 170a |
[1] Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. [2] Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern. | [1] Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übergabe an die Geschäftsstelle zuzuleiten. [2] Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern. |
[1. Januar 1975–1. April 2005]
1§ 170a. [1] Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übergabe an die Geschäftsstelle zuzuleiten. [2] Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 24, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974.