§ 177 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. März 1993] | [1. Januar 1991] |
---|---|
§ 177 | § 177 |
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. | Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. |
[1. Januar 1991–1. März 1993]
1§ 177. Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1991: Artt. 5 Nr. 3, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.