§ 177 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975] | [1. Januar 1954] |
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§ 177 | § 177 |
Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 mit der Beschwerde nicht angefochten werden. | Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können mit der Beschwerde nicht angefochten werden. |
[1. Januar 1954–1. Januar 1975]
1§ 177. Entscheidungen des Landessozialgerichts oder seines Vorsitzenden können mit der Beschwerde nicht angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.