§ 197 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [1. Oktober 1957] |
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§ 197 | § 197 |
(1) [1] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. [2] § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. [3] (weggefallen) | (1) [1] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. [2] § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. [3] (weggefallen) |
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. | (2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. |
[1. Oktober 1957–2. Januar 2002]
1§ 197.
(1) [1] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. [2] § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. 2[3] (weggefallen)
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Oktober 1957: Artt. X § 11 Nr. 6, XI § 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1957.