§ 197 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1957][1. Januar 1954]
§ 197 § 197
(1) [1] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. [2] § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. [3] (weggefallen) (1) [1] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. [2] § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. [3] Der Rechtsanwalt kann für den Antrag auf Festsetzung eine Gebühr nicht beanspruchen.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. (2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
[1. Januar 1954–1. Oktober 1957]
1§ 197.
(1) [1] Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. [2] § 104 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. [3] Der Rechtsanwalt kann für den Antrag auf Festsetzung eine Gebühr nicht beanspruchen.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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