§ 199 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][10. August 1967]
§ 199 § 199
(1) Vollstreckt wird (1) Vollstreckt wird
1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt, 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen, 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen. 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; [die] §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden. (2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt. (3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht. (4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
[10. August 1967–1. Januar 1975]
1§ 199.
(1) Vollstreckt wird
  • 1. aus gerichtlichen Entscheidungen, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes kein Aufschub eintritt,
  • 2. aus Anerkenntnissen und gerichtlichen Vergleichen,
  • 3. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(2) [1] Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. [2] Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. [3] Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
2(3) [1] Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. [2] Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
3(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 4 S. 1, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.
3. 10. August 1967: Artt. 2 § 4 Nr. 4 S. 2, 3 § 6 Buchst. c des Gesetzes vom 3. August 1967.

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