§ 22 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2020]
1§ 22.
(1) 2[1] Der ehrenamtliche Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren fehlerhaft war, wenn das Fehlen einer Voraussetzung für seine Berufung oder der Eintritt eines Ausschließungsgrundes bekannt wird oder wenn er die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. [2] Er ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob verletzt. 3[3] Wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit wegfällt, ist er nicht von seinem Amt zu entbinden, es sei denn, eine paritätische Besetzung nach § 12 Absatz 2 bis 4 kann anderenfalls nicht gewährleistet werden; Satz 1 und 2 sowie § 18 Absatz 3 Satz 2 bleiben unberührt. [4] Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder Revision begründender Verfahrensmangel.
(2) [1] Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer. [2] Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. [3] Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) [1] Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. [2] Die Anordnung ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 2. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 12, 19 S. 3 des Gesetzes vom 17. August 2001.
2. 1. Juli 2020: Artt. 10 Nr. 2a Buchst. a, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.
3. 1. Juli 2020: Artt. 10 Nr. 2a Buchst. b, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

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