§ 32 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
| [1. Juli 1962] | [1. Januar 1954] | 
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| § 32 | § 32 | 
| (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt. | (1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt. | 
| (2) (weggefallen) | (2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte bestellt werden dürfen. | 
    [1. Januar 1954–1. Juli 1962]
    1§ 32. 
        
(1) Die Berufsrichter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Lebenszeit ernannt.
        (2) Für die Bestellung der Hilfsrichter gilt § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß als Hilfsrichter nur auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte bestellt werden dürfen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.