§ 46 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 2001][1. August 1986]
§ 46 § 46
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den i[n] § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt. (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den i[n] § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und der behinderten Menschen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen. (3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen.
[1. August 1986–1. Juli 2001]
1§ 46.
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den i[n] § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
2(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und der Vereinigungen der Kriegsopfer und der Schwerbehinderten, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VIII Nr. 21, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
2. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 6, 10 S. 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1986.

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