§ 46 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972][1. Juli 1958]
§ 46 § 46
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den i[n] § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt. (1) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrichter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den i[n] § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt. (2) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrichter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und derjenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen. (3) Die Bundessozialrichter für die Senate der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und derjenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen.
[1. Juli 1958–1. Oktober 1972]
1§ 46.
2(1) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrichter in den Senaten für Angelegenheiten der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung werden von den i[n] § 14 Abs. 2 aufgeführten Organisationen und Behörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die Bundessozialrichter in den Senaten für Angelegenheiten des Kassenarztrechts werden von den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und gemeinsam von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen, die sich über das Bundesgebiet erstrecken, aufgestellt.
(3) Die Bundessozialrichter für die Senate der Kriegsopferversorgung werden auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden der Länder und derjenigen Vereinigungen von Kriegsopfern, die sich über das Bundesgebiet erstrecken und eine entsprechende Mitgliederzahl aufweisen, berufen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Juli 1958: § 3 Abs. 2, Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1958, Bekanntmachung vom 23. August 1958.

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