§ 71 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002][1. Januar 1976]
§ 71 § 71
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) [1] Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) [1] Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende. (4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben übertragen worden sind, vertreten. (5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten.
(6) [Die] §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (6) [Die] §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
[1. Januar 1976–2. Januar 2002]
1§ 71.
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) 2[1] Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
3(4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.
4(5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten.
5(6) [Die] §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 1. Januar 1976: Art. II §§ 16, 23 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975.
3. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 1, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
4. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 2, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
5. 1. Januar 1975: Artt. IV Nr. 2, VI des Gesetzes vom 30. Juli 1974, Bekanntmachung vom 23. September 1975.

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