§ 71 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 1975][20. August 1955]
§ 71 § 71
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. (1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) [1] Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. (2) [1] Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte. (3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
(4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende. (4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.
(5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten. (5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten.
(6) [Die] §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. (6) §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
[20. August 1955–1. Januar 1975]
1§ 71.
(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.
(2) [1] Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in eigenen Sachen prozeßfähig. [2] Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter, Vorstände oder besonders Beauftragte.
2(4) Für den Berufungsausschuß und das Schiedsamt (§ 70 Nr. 4) handelt der Vorsitzende.
3(5) In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung wird das Land durch das Landesversorgungsamt vertreten.
4(6) §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
2. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 1, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
3. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 2, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.
4. 20. August 1955: Artt. 2 Nr. 4 S. 2, 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 1955.

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