§ 85 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Februar 2006] | [31. Dezember 2005] |
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§ 85 | § 85 |
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. | (1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen. |
(2) [1] Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid | (2) [1] Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid |
1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, | 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, |
2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, | 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle, |
3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, | 3. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle, |
4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. [2] Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. [3] Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. [4] Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. | 4. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird. [2] Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. [3] Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. [4] Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. |
(3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. [3] § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. [4] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. | (3) [1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. [2] Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes. [3] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. |
(4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) |
[31. Dezember 2005–1. Februar 2006]
1§ 85.
(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.
2(2) [1] Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid
- 1. die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
- 2. in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
- 33. in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
- 44. in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(3) 5[1] Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. 6[2] Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes. 7[3] Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 3. 31. Dezember 2005: Artt. 4, 6 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2005.
- 4. 1. Januar 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
- 5. 1. Juni 1998: Artt. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. März 1998.
- 6. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 17 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 7. 1. Juli 2002: Artt. 2 Abs. 17 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
- 8. 1. März 1993: Artt. 8 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.