§ 87 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[2. Januar 2002] | [1. Januar 2000] |
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§ 87 | § 87 |
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. | (1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate. |
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. | (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. |
[1. Januar 2000–2. Januar 2002]
1§ 87.
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Januar 2000: Artt. 8 Nr. 2, 22 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999.