§ 87 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Januar 2000][1. Januar 1954]
§ 87 § 87
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate. (1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. (2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids.
[1. Januar 1954–1. Januar 2000]
1§ 87.
(1) [1] Die Klage ist binnen eines Monats nach Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. [2] Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

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