§ 9 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Oktober 1972] | [1. Juli 1962] |
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§ 9 | § 9 |
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den ehrenamtlichen Richtern. | (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
(3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen. | (3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen. |
[1. Juli 1962–1. Oktober 1972]
1§ 9.
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern.
(3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.
- 2. 1. Juli 1962: §§ 90 Nr. 1, 126 S. 1 des Gesetzes vom 8. September 1961.