§ 9 SGG

Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juli 1962][1. Januar 1954]
§ 9 § 9
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern. (1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern.
(2) (weggefallen) (2) Als Vorsitzender kann auch ernannt werden, wer durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung und Vertretung von Angelegenheiten auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Sozialrecht besitzt.
(3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen. (3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen.
[1. Januar 1954–1. Juli 1962]
1§ 9.
(1) Das Sozialgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Berufsrichtern als Vorsitzenden und aus den Sozialrichtern.
(2) Als Vorsitzender kann auch ernannt werden, wer durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung und Vertretung von Angelegenheiten auf den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Sozialrecht besitzt.
(3) [1] Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle führt die allgemeine Dienstaufsicht. [2] Sie kann Geschäfte der Verwaltung und der Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landessozialgerichts oder dem Vorsitzenden des Sozialgerichts, bei mehreren einem von ihnen, übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1954: § 224 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. September 1953.

Umfeld von § 9 SGG

§ 8 SGG

§ 9 SGG

§ 10 SGG