§ 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetz

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965][1. Oktober 1953]
§ 1 § 1
(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.
[1. Oktober 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 1.
2(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
3(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
4(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
4. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.

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