§ 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetz
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965] | [1. Oktober 1953] |
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§ 1 | § 1 |
(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. | (1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. |
(2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als fünfhundert Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. | (2) Eine mit Einschließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als einhundertfünfzig Goldmark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. |
(3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu fünfhundert Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. | (3) Eine mit Haft oder Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Goldmark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. |
[1. Oktober 1953–26. Dezember 1964/2. Januar 1965]
1§ 1.
2(1) Eine mit Zuchthaus, oder mit Einschließung von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 3. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- 4. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.