§ 1 StGB. Keine Strafe ohne Gesetz

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[20. Oktober 1923][1. Mai 1923]
§ 1 § 1
(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen. (1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als zehn Milliarden Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen. (2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu zehn Milliarden Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung. (3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.
[1. Mai 1923–20. Oktober 1923]
1§ 1.
(1) Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Festungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung ist ein Verbrechen.
2(2) Eine mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldstrafe von mehr als dreihunderttausend Mark oder mit Geldstrafe schlechthin bedrohte Handlung ist ein Vergehen.
3(3) Eine mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark bedrohte Handlung ist eine Übertretung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
2. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 1 Buchst. a, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
3. 1. Mai 1923: Artt. I Nr. 1 Buchst. b, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.

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