§ 104a StGB. Voraussetzungen der Strafverfolgung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[24. Juni 2020]
1§ 104a. Voraussetzungen der Strafverfolgung. Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.
Anmerkungen:
1. 24. Juni 2020: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2020.

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