§ 104b StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 1968][1. Oktober 1953]
§ 104b § 104b
(1) Im Falle des § 102 gilt § 92a entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann. (1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der §§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.
(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. (2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.
[1. Oktober 1953–1. August 1968]
1§ 104b.
(1) Im Falle des § 102 gelten die Vorschriften der §§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe, daß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt werden kann.
(2) [1] In den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vorschrift des § 200 über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung entsprechend anzuwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen worden ist. [2] An die Stelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 12, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.