§ 105 StGB. Nötigung von Verfassungsorganen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975] | [1. September 1969] |
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§ 105. Nötigung von Verfassungsorganen | § 105 |
(1) Wer | (1) Wer |
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, | 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, |
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder | 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder |
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes | 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes |
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. | rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. |
[1. September 1969–1. Januar 1975]
1§ 105.
2(1) Wer
- 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
- 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
- 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.
- 2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 2, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- 3. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.