§ 105 StGB. Nötigung von Verfassungsorganen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. August 1968]
§ 105 § 105
(1) Wer (1) Wer
1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
[1. August 1968–1. September 1969]
1§ 105.
(1) Wer
  • 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
  • 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
  • 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 2 Nr. 6, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.