§ 107b StGB. Fälschung von Wahlunterlagen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[3. August 1984]
1§ 107b. Fälschung von Wahlunterlagen.
(1) Wer
- 1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahlkartei) durch falsche Angaben erwirkt,
- 2. einen anderen als Wähler einträgt, von dem er weiß, daß er keinen Anspruch auf Eintragung hat,
- 3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als Wähler verhindert, obwohl er dessen Wahlberechtigung kennt,
- 4. sich als Bewerber für eine Wahl aufstellen läßt, obwohl er nicht wählbar ist,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.
- 2. 3. August 1984: Artt. 3 Abs. 3, 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1984.