§ 108c StGB. Nebenfolgen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. April 1970]
§ 108c. Nebenfolgen § 108c
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5). In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und den Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, erkannt werden.
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 108c. In den Fällen der §§ 107, 107a, 108 und 108b kann neben Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und den Verlust des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 1 Nr. 36, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 108c StGB

§ 108b StGB. Wählerbestechung

§ 108c StGB. Nebenfolgen

§ 108d StGB. Geltungsbereich