§ 108d StGB. Geltungsbereich

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. Juni 1978][1. Juli 1977]
§ 108d. Geltungsbereich § 108d. Geltungsbereich
[1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. [1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
[1. Juli 1977–22. Juni 1978]
1§ 108d. 2Geltungsbereich. 3[1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.
2. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 207, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Juli 1977: Art. II § 11 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976.