§ 108d StGB. Geltungsbereich
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Januar 1975] | [11. Juli 1957/13. Juli 1957] | 
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| § 108d. Geltungsbereich | § 108d | 
| [1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. | [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. | 
    [11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. Januar 1975]
    1§ 108d.  [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
- Anmerkungen:
 - 1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.