§ 108d StGB. Geltungsbereich

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 108d. Geltungsbereich § 108d
[1] Die §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich. [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. Januar 1975]
1§ 108d. [1] Die Vorschriften der §§ 107 bis 108c gelten für Wahlen zu den Volksvertretungen und für sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden. [2] Einer Wahl oder Abstimmung steht das Unterschreiben eines Wahlvorschlages oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren gleich.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 2 Nr. 4, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.