§ 109 StGB. Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][11. Juli 1957/13. Juli 1957]
§ 109 § 109
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. (2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Gefängnis.
(3) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar.
[11. Juli 1957/13. Juli 1957–1. September 1969]
1§ 109.
(1) Wer sich oder einen anderen mit dessen Einwilligung durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder machen läßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
(2) Führt der Täter die Untauglichkeit nur zeitweise oder für eine einzelne Art der Verwendung herbei, so ist die Strafe Gefängnis.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkungen:
1. 11. Juli 1957/13. Juli 1957: Artt. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 1957.