§ 109k StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1975][1. Oktober 1968]
§ 109k. Einziehung § 109k
(1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können (1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen werden. [2] § 74a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat. eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist.
(2) (weggefallen) (2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. Oktober 1968–1. Januar 1975]
1§ 109k.
(1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
eingezogen werden.
[2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist.
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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