§ 109k StGB. Einziehung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968] | [1. August 1968] |
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§ 109k | § 109k |
(1) [1] Ist eine Straftat nach den §§ 109d bis 109g begangen worden, so können | (1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können |
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und | 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und |
2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, | 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht, |
eingezogen werden. [2] § 40a ist anzuwenden. [3] Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn nur eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden ist. | eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. |
(2) § 92b Abs. 2 gilt entsprechend. | (2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
[1. August 1968–1. Oktober 1968]
1§ 109k.
(1) Ist eine in den §§ 109d bis 109g mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
- 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2. Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach § 109g bezieht,
(2) § 92b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 4, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.