§ 11 StGB. Personen- und Sachbegriffe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 11. [1] Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrepublik Deutschland gehörigen Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. [2] Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 1 Nr. 5, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.