§ 11 StGB. Personen- und Sachbegriffe

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
1§ 11. Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reiche gehörigen Staats darf außerhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerung zur Verantwortung gezogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.