§ 121 StGB. Gefangenenmeuterei
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. November 2011]
1§ 121. Gefangenenmeuterei.
(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften
- 1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
- 2. gewaltsam ausbrechen oder
- 3. gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) [1] In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 2. 5. November 2011: Artt. 1 Nr. 3, 2, des Gesetzes vom 1. November 2011.
- 3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 4. 1. Januar 1975: Artt. 19 Nr. 45, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 3 Nr. 2, Nr. 13, 7 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.