§ 127 StGB. Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1998–1. Oktober 2021]
1§ 127. Bildung bewaffneter Gruppen. Wer unbefugt eine Gruppe, die über Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 11, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.

Umfeld von § 127 StGB

§ 126a StGB. Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten

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