§ 127 StGB. Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. September 1969][1. Januar 1872]
§ 127 § 127
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. (2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft.
[1. Januar 1872–1. September 1969]
1§ 127.
(1) Wer unbefugterweise einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eine Mannschaft, von der er weiß, daß sie ohne gesetzliche Befugniß gesammelt ist, mit Waffen oder Kriegsbedürfnissen versieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer sich einem solchen bewaffneten Haufen anschließt, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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